Elternbeirat

§ 9a (Fn 7) KiBiz Elternmitwirkung in der Kindertageseinrichtung

 

(1) Das Personal der Kindertageseinrichtungen sowie die Tagesmütter und Tagesväter arbeiten mit den Eltern bei der Förderung der Kinder partnerschaftlich und vertrauensvoll zusammen. Die Eltern haben einen Anspruch auf eine regelmäßige Information über den Stand des Bildungs- und Entwicklungs-prozesses Ihres Kindes. Dazu finden mindestens zweimal im Kindergartenjahr Gespräche zwischen Eltern und dem pädagogischen Personal bzw. den Tagesmüttern bzw. Tagesvätern statt.

 

(2) In jeder Kindertageseinrichtung werden zur Förderung der Zusammenarbeit von Eltern, Personal und Träger die Elternversammlung, der Elternbeirat und der Rat der Kindertageseinrichtung gebildet. Diese Gremien fördern die Zusammenarbeit zwischen den Eltern, dem Träger und dem pädagogischen Personal sowie das Interesse der Eltern für die Arbeit der Einrichtung.

 

(3) Die Eltern der die Einrichtung besuchenden Kinder bilden die Elternversammlung. In der Elternversammlung informiert der Träger über personelle Veränderungen und pädagogische und konzeptionelle Themen. Zu den Aufgaben der Elternversammlung gehört die Wahl der Mitglieder des Elternbeirates. Die Elternversammlung findet mindestens zweimal im Kindergartenjahr statt und kann bei Bedarf jederzeit durch die Einrichtung oder durch den Elternbeirat unter Angabe von Gründen einberufen werden.

 

(4) Aus jeder Kindergartengruppe werden bis zum 15.10. eines jeden Kindergartenjahres 2 Eltern in den Elternbeirat gewählt. Diese vertreten die Interessen der Elternschaft gegenüber dem Träger und der Leitung der Einrichtung. Er ist über die wesentlichen personellen Veränderungen bei den pädagogischen Fachkräften im Vorfeld der Entscheidung zu informieren. Gestaltungshinweise des Elternbeirates hat der Träger angemessen zu berücksichtigen. Weiter ist der Elternbeirat bei der Feststellung der Bedarfsstruktur, der Festlegung der Öffnungs- und Schließungszeiten und der Betreuungszeiten sowie bei den Aufnahmekriterien zukünftiger Kinder mitbestimmend einzubeziehen.

 

(5) Der Rat der Kindertageseinrichtung besteht aus Vertreterinnen und Vertretern des Trägers, des Personals und des Elternbeirates. Aufgaben sind ins besondere die Beratung der Grundsätze der Erziehungs- und Bildungsarbeit, die räumliche, sachliche und personelle Ausstattung. Weitere Aufgaben sind die unter Punkt (4) genannten Mitbestimmungsrechte. Die Elternbeiräte und die Träger haben in diesen Fragen die gleiche Anzahl an Stimmen.

 

(6) Die Elternbeiräte haben das Recht sich auf örtlicher Ebene zum Gemeinde-, Kreis-, oder Stadtelternrat zusammenzuschließen um Ihre Interessen gegenüber den Einrichtungsträgern und der Verwaltung zu vertreten. Näheres hierzu regelt eine entsprechende Verordnung des Landes. Die Elternbeiräte werden dabei von den örtlichen und überörtlichen Trägern der Jugendhilfe oder dem

Jugendamt unterstützt.

 

(Quelle: KiBiz www.recht.nrw.de)